Ausgleichsbeträge

Nach dem Besonderen Städtebaurecht (§ 136ff.) haben die Eigentümer in einem förmlich festgelegtem Sanierungsgebiet für die ausschließlich durch die Sanierung verursachten Bodenwertsteigerungen ihrer Grundstücke sogenannte Ausgleichsbeträge zu entrichten (§ 154 BauGB). Im Gegenzug werden im Sanierungsgebiet keine Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen (z.B. öffentliche Straßen, Wege, Plätze etc.) erhoben. Die Ausgleichsbeträge werden zur Mitfinanzierung der Sanierungskosten herangezogen, dienen dabei aber nur in sehr geringem Maße dazu, die im Ort vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen zu finanzieren.