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Bequemlichkeit berechtigt nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen

Parkausweise stellt die Gemeinde Wallenhorst aus

Mitteilung von

Ein Auto fährt auf den Parkplatz eines Supermarktes und hält – unmittelbar vor der Eingangstür – auf dem Behindertenparkplatz. Aus dem Wagen steigt eine Person, die augenscheinlich nicht in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist, und eilt in den Markt. Szenen wie diese wiederholen sich täglich auf unseren Parkplätzen – auch in Wallenhorst. Ein Ärgernis für diejenigen, die auf den Parkplatz angewiesen sind: Menschen mit einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ oder Blinde, die über einen blauen Parkausweis verfügen. Diesen stellt die Gemeinde Wallenhorst aus.

„Ein Behindertenparkplatz darf ausschließlich mit diesem Parkausweis benutzt werden“, erläutert Nicole Erben vom Fachbereich Bürgerservice und Soziales. Auch das immer wieder zu beobachtenden Parken mit einem Schwerbehindertenausweis sei nicht zulässig. Denn den Parkausweis bekämen nur Schwerbehinderte mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „bl“ (blind) in ihrem Ausweis. „Wer nicht ‚außergewöhnlich gehbehindert‘ oder ‚blind‘ ist, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er höchst beeinträchtigten Personen – zumeist aus Bequemlichkeit – eine kleine Erleichterung nimmt“, verdeutlicht Erben. Zum Schutze dieser „schwachen“ Verkehrsteilnehmer kontrolliere die Gemeinde Wallenhorst das Parken auf Behindertenparkplätzen streng. Wer dort ohne den blauen Parkausweis angetroffen werde, müsse mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro rechnen. „Dieser hohe Betrag macht deutlich, dass auch dem Gesetzgeber der Schutz von Behinderten wichtig ist.“

Fragen rund um das Thema beantwortet die Gemeindeverwaltung gern unter Telefon 05407 888-310 (Christina Bartke) bzw. 05407 888-311 (Nicole Erben).